Anlässlich der heutigen Ministerpräsidentenkonferenz hat die Arbeiterwohlfahrt (AWO) neue Berechnungen zu den Folgekosten von Sozialkürzungen vorgelegt.
Die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege – Spitzenverbände im Land Brandenburg warnt vor einer deutlichen Schwächung der Rolle und Funktion der Landesintegrationsbeauftragten im Zuge der Neuorganisation des Sozialministeriums. Wurde die Position bislang als weisungsunabhängige Stabsstelle im Organigramm des Ministeriums geführt, erscheint sie nun nur noch als Referatsleitung im Bereich Zentrale Dienste. Zugleich soll das bisherige, hochqualifizierte und eingespielte Team von drei Mitarbeitenden aufgelöst werden.
Zur heute veröffentlichten aktuellen Statistik untergebrachter wohnungsloser Menschen des Statistischen Bundesamtes erklärt Michael Groß, Präsident der Arbeiterwohlfahrt:
Vom 22. bis 28. Juni 2026 findet die Aktionswoche „Gemeinsam aus der Einsamkeit“ statt. Der AWO Bundesverband koordiniert das neue Projekt GEPAQ, das gesundheitsfördernde Strukturen im Quartier auf- und ausbaut und die soziale Teilhabe pflegender An- und Zugehöriger stärkt. Im Fokus: Prävention von Einsamkeit.
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a) Beratung und Unterstützung der AWO Gliederungen in ihrer gemeinnützigen Arbeit, insbesondere verwirklicht durch die Organisation und das Vorhalten von Fachforen zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit auf den verschiedenen Gebieten der sozialen Arbeit sowie durch Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote
b) Koordination der Wohlfahrtspflege im eigenen Verband, insbesondere verwirklicht durch die Erarbeitung und Abstimmung fachlicher Stellungnahmen und Positionspapiere, die Herausgabe von Publikationen und Werbe- bzw. Informationsmaterial sowie die Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen (auch über SocialMedia-Kanäle und Online-Plattformen im weitesten Sinne)
c) Kooperation mit der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege, insbesondere verwirklicht durch die Vertretung der AWO in der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege im Land Brandenburg
d) Weiterentwickeln aller Zweige der Wohlfahrtspflege, insbesondere durch die gemeinsame Erarbeitung und Erprobung neuer Möglichkeiten der Hilfe in inhaltlicher und methodischer Hinsicht mit den angeschlossenen AWO Gliederungen oder anderen gemeinnützigen Organisationen.
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Plenum) findet regelmäßig monatlich statt, mindestens aber achtmal pro Jahr. In einem Turnus von 2 Jahren muss eine Mitgliederversammlung stattfinden, die die Neuwahl des Vorstandes zum Gegenstand hat. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
2. Das Plenum beschließt insbesondere über
- die Wahl, Abwahl und Entlastung von Vorstandsmitgliedern,- die Bestellung, Abberufung und Entlastung von besonderen Vertretern gem. § 30 BGB,- den Haushaltsplan der AWO LAG,- die Bestellung von Jahresabschlussprüfern, und alle grundsätzlichen sozialpolitischen Fragen und Stellungnahmen im Rahmen der Spitzenverbandstätigkeit der AWO im Land Brandenburg.
3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand oder einem besonderen Vertreter gem. § 7 dieser Satzung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 1 Woche und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Mitgliederversammlungen können ohne persönliche Anwesenheit der einzelnen Mitglieder z.B. in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn in der Einladung darauf hingewiesen und die notwendigen technischen Zugangs- bzw. Einwahldaten übermittelt werden.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen bzw. in die Video- oder Telefonkonferenz eingewählten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand oder einem besonderen Vertreter gem. § 7 dieser Satzung zu unterschreiben ist.
5. Jedes Mitglied kann bis zu 2 Vertreter in die Mitgliederversammlung entsenden, die das dem Mitglied zustehende Stimmrecht aber nur einheitlich ausüben dürfen (anderenfalls werden die Stimmen dieses Mitglieds als ungültig gewertet). Jedes Mitglied hat 1 Stimme und zusätzlich ein sich an der Anzahl der Mitarbeitenden und deren Lohnsumme orientierendes Stimmrecht. Pro angefangener 50.000 € Anteil des Jahresbeitrags an die Berufsgenossenschaft gewährt 1 zusätzliche Stimme, wobei die Beiträge des Mitglieds selbst und die Beiträge der Körperschaften, an denen das Mitglied mit mindestens 50 % beteiligt ist, addiert werden. Maßgeblich ist der Beitragsbescheid des Vorvorjahres.