Gemeinsame Landesarbeitsgemeinschaft der AWO Brandenburg
Vereinssatzung der Gemeinsamen Landesarbeitsgemeinschaft
der Arbeiterwohlfahrt im Land Brandenburg
§ 1 Name, Sitz, Selbstverständnis
- Der Verein führt den Namen „Gemeinsame Landesarbeitsgemeinschaft der Arbeiterwohlfahrt im Land Brandenburg e.V.“ (Kurz: AWO LAG) und hat seinen Sitz in Potsdam.
- Der Verein ist anerkannter Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege. Er bekennt sich zum Verbandsstatut der Arbeiterwohlfahrt und insbesondere zu deren Grundwerten Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit, Solidarität und Toleranz. Der Verein übernimmt für die Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt (AWO) im Land Brandenburg die Spitzenverbandsarbeit und –vertretung in den entsprechenden Gremien auf Landesebene und koordiniert die sozialpolitische Willensbildung auf den verschiedenen Gebieten der sozialen Arbeit innerhalb der Arbeiterwohlfahrt im Land Brandenburg.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke "der Abgabenordnung.
- Zwecke des Vereins sind:
a) Beratung und Unterstützung der AWO Gliederungen in ihrer gemeinnützigen Arbeit, insbesondere verwirklicht durch die Organisation und das Vorhalten von Fachforen zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit auf den verschiedenen Gebieten der sozialen Arbeit sowie durch Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebote
b) Koordination der Wohlfahrtspflege im eigenen Verband, insbesondere verwirklicht durch die Erarbeitung und Abstimmung fachlicher Stellungnahmen und Positionspapiere, die Herausgabe von Publikationen und Werbe- bzw. Informationsmaterial sowie die Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen (auch über SocialMedia-Kanäle und Online-Plattformen im weitesten Sinne)
c) Kooperation mit der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege, insbesondere verwirklicht durch die Vertretung der AWO in der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege im Land Brandenburg
d) Weiterentwickeln aller Zweige der Wohlfahrtspflege, insbesondere durch die gemeinsame Erarbeitung und Erprobung neuer Möglichkeiten der Hilfe in inhaltlicher und methodischer Hinsicht mit den angeschlossenen AWO Gliederungen oder anderen gemeinnützigen Organisationen.
§ 3 Selbstlosigkeit, Mittel- und Vermögensbindung
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den AWO Bundesverband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied der AWO LAG können eingetragene Vereine werden, die der Arbeiterwohlfahrt angehören, ihren Sitz im Land Brandenburg haben und Träger eigener sozialer Einrichtungen und Dienste sind. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der jeweils gültigen Beitragsordnung, die auf der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
- Das Mitglied kann jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gegenüber dem Vorstand seinen Austritt aus dem Verein erklären. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Grundziele des Vereins verstößt und/oder das Ansehen der Arbeiterwohlfahrt schädigt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Anspruch des ausgetretenen oder des ausgeschlossenen Mitglieds gegenüber dem Vereinsvermögen oder auf Erstattung geleisteter Beiträge besteht nicht.
- Gemeinnützige Körperschaften können korporative Mitglieder der AWO LAG werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Die korporativen Mitglieder schließen mit der AWO LAG eine Korporationsvereinbarung, die die gegenseitigen Rechte und Pflichten regelt und als Muster von der Mitgliederversammlung verabschiedet wird. Die korporativen Mitglieder haben ebenfalls Mitgliedsbeiträge zu leisten, die sich nach der jeweiligen auf der Mitgliederversammlung beschlossen Beitragsordnung richten.
§ 5 Plenum (Mitgliederversammlung)
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Plenum) findet regelmäßig monatlich statt, mindestens aber achtmal pro Jahr. In einem Turnus von 2 Jahren muss eine Mitgliederversammlung stattfinden, die die Neuwahl des Vorstandes zum Gegenstand hat. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
2. Das Plenum beschließt insbesondere über
- die Wahl, Abwahl und Entlastung von Vorstandsmitgliedern,
- die Bestellung, Abberufung und Entlastung von besonderen Vertretern gem. § 30 BGB,
- den Haushaltsplan der AWO LAG,
- die Bestellung von Jahresabschlussprüfern, und alle grundsätzlichen sozialpolitischen Fragen und Stellungnahmen im Rahmen der Spitzenverbandstätigkeit der AWO im Land Brandenburg.
3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand oder einem besonderen Vertreter gem. § 7 dieser Satzung unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 1 Woche und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Mitgliederversammlungen können ohne persönliche Anwesenheit der einzelnen Mitglieder z.B. in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn in der Einladung darauf hingewiesen und die notwendigen technischen Zugangs- bzw. Einwahldaten übermittelt werden.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen bzw. in die Video- oder Telefonkonferenz eingewählten Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand oder einem besonderen Vertreter gem. § 7 dieser Satzung zu unterschreiben ist.
5. Jedes Mitglied kann bis zu 2 Vertreter in die Mitgliederversammlung entsenden, die das dem Mitglied zustehende Stimmrecht aber nur einheitlich ausüben dürfen (anderenfalls werden die Stimmen dieses Mitglieds als ungültig gewertet). Jedes Mitglied hat 1 Stimme und zusätzlich ein sich an der Anzahl der Mitarbeitenden und deren Lohnsumme orientierendes Stimmrecht. Pro angefangener 50.000 € Anteil des Jahresbeitrags an die Berufsgenossenschaft gewährt 1 zusätzliche Stimme, wobei die Beiträge des Mitglieds selbst und die Beiträge der Körperschaften, an denen das Mitglied mit mindestens 50 % beteiligt ist, addiert werden. Maßgeblich ist der Beitragsbescheid des Vorvorjahres.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer/m Vorsitzenden und bis zu drei stellvertretenden Vorsitzenden. Jede von ihnen vertritt den Verein nach außen einzeln. Im Innenverhältnis haben die Vorstandsmitglieder die Zuständigkeitsregelungen dieser Satzung für das Plenum und für die besonderen Vertreter des Vereins zu beachten. Die Vorstandsmitglieder nehmen mit beratender Stimme an Mitgliederversammlungen teil. Eine Vergütung für ihre Tätigkeit erhalten die Vorstände nicht.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt jedoch solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
- Vorstandssitzungen finden mindestens 1x jährlich statt. Der/die Vorsitzende ist verpflichtet, die anderen Vorstandsmitglieder mit einer angemessenen Frist einzuladen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind oder sich in die anberaumte Video- oder Telefonkonferenz eingewählt haben. Vorstandssitzungen können ohne persönliche Anwesenheit der einzelnen Vorstandsmitglieder z.B. in Form einer Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn in der Einladung darauf hingewiesen und die notwendigen technischen Zugangs- bzw. Einwahldaten übermittelt werden.
§ 7 Besondere Vertreter
- Die AWO LAG kann über das Plenum bis zu zwei besondere Vertreter nach § 30 BGB bestellen, die dem Plenum regelmäßig berichten und vertrauensvoll mit dem Vorstand zusammenarbeiten. Die besonderen Vertreter nehmen mit beratender Stimme an den Mitgliederversammlungen und an Vorstandssitzungen teil.
- Ein besonderer Vertreter kann mit dem Wirkungskreis „Vertretung der AWO LAG in der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Land Brandenburg“ bestellt werden. Seine Vertretungsmacht nach außen in der LIGA ist insoweit unbeschränkt. Im Innenverhältnis hat dieser Vertreter zu den Beschlussthemen der LIGA die Meinung des Plenums einzuholen und dessen Beschlüsse bei der Vertretung der AWO LAG in der LIGA zu beachten.
- Ein weiterer besonderer Vertreter kann mit dem Wirkungskreis „Koordination der laufenden Geschäfte der AWO LAG“ bestellt werden. Zu den laufenden Geschäften gehört insbesondere die Leitung der Geschäftsstelle; dieser besondere Vertreter ist Dienstvorgesetzter der Mitarbeitenden (leitender Angestellter i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG), überwacht die Einhaltung des Haushaltsplanes und koordiniert die Arbeit der Fachreferenten und der Fachforen der AWO LAG.
§ 8 Aufsichtsrecht, Richtlinien der Arbeiterwohlfahrt
- Der Verein gewährt dem AWO Bundesverband e.V. ein umfassendes Aufsichts- und Prüfrecht und wird dessen Beauftragten jederzeit zu Prüfzwecken Einsicht in die Geschäftsvorgänge des Vereins gewähren.
- Die auf der Bundeskonferenz der Arbeiterwohlfahrt beschlossenen Richtlinien sind verbindlich.
Vorstand
Land unterzeichnet Fördervertrag mit Wohlfahrtsverbänden
Potsdam, 27.11.2024 – Das Land Brandenburg fördert die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege weiter jährlich mit 1,4 Millionen Euro. Die neue Fördervereinbarung bis 2027 unterzeichnete Sozialstaatssekretärin Dr. Antje Töpfer gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der LIGA der freien Wohlfahrtspflege Spitzenverbände im Land Brandenburg heute in Potsdam.